Wer an gemeinnützige humanitäre Organisationen spendet, kann Steuern sparen. Gutes tun und Steuern sparen, bringt oftmals doppelte Freude. Für die meisten Spender sind mögliche Steuerersparnisse nicht so wichtig, wenn sie einen finanziellen Beitrag leisten. Viele wissen auch nicht, dass sie ihre Spenden steuerlich geltend machen können oder nicht so genau wie. Andere zögern, eine eigene Steuererklärung einzureichen. Wer beispielsweise einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent unterliegt, bekommt bis zu 30 Prozent seiner Spende vom Fiskus zurück. DONARE erklärt die wichtigsten Regelungen, die für Spenden im Inland, Spenden innerhalb der Europäischen Union und generell für Spenden ins Ausland gelten.
Spenden im Inland
Spenden an gemeinnützige Organisationen lassen sich in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen und mindern das zu versteuernde Einkommen. Spenden an gemeinnützige Organisationen zählen zu den Spenden für steuerbegünstigte Zwecke. Maximal 20 Prozent aller Einkünfte können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Nur wer Einkommenssteuer oder Lohnsteuer zahlen muss, kann Spenden geltend machen. Wer besonders gut verdient, kann besonders viel sparen. Eine Steuererklärung muss der Spender aber erstellen und einreichen, um die Vorteile nutzen zu können. Die auf der Webseite vorgestellten deutschen Organisationen oder deutschen Ableger internationaler Organisationen erfüllen gegenwärtig alle die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit in der Bundesrepublik. Im Zweifelsfall schauen Sie auf der Webseite der Organisation nach, ob dies gegeben ist.
Spendenbelege und Zuwendungsbestätigungen
Damit man seine Spenden gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann, ist es wichtig einen formalen Beleg (Spendenbescheinigung, Spendenbeleg, Spendenquittung) für jede Spende oder ein Beleg über die in einem Jahr geleisteten Spenden an eine Organisation zu erhalten. Im Steuerrecht wird dieser Beleg Zuwendungsbestätigung genannt. Viele Hilfsorganisationen versenden solch eine Zuwendungsbestätigung für das Vorjahr automatisch zu Beginn eines neuen Jahres, zumindest wenn Spenden in einer gewissen Höhe bei ihr eingegangen sind (z.B. ab 25 € oder 50 €). Andernfalls können Zuwendungsbestätigungen auch explizit angefordert werden. Die Bestätigung über eine Zuwendung stellt der Empfänger der Spende – die Hilfsorganisation - aus. Die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck muss folgendes enthalten: Adresse des Empfängers, Art und Höhe der Spende sowie eine Bestätigung, dass die Spende für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Wichtig ist überdies, die Organisation muss ihren Sitz in Deutschland haben. Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden, aber auf Verlangen vorgelegt werden können. Deshalb ist am sichersten, für jede Spende eine Zuwendungsbestätigung nachweisen zu können.
Ausnahme vereinfachter Spendennachweis
Für Spenden bis zum Betrag von 300 Euro im Jahr (seit 2021) gelten vereinfachte Nachweispflichten. Hier genügt dem Finanzamt ein Zahlungsnachweis. Statt einer Zuwendungsbestätigung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts auf dem Kontoauszug aus.
Die Steuererklärung
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind steuerrechtlich Sonderausgaben. Maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte können als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei einem Einkommen von 40.000 Euro ergeben sich damit anrechenbare Sonderausgaben in Höhe von 8.000 Euro. Hat man weitere Sonderausgaben, die man in der Steuererklärung geltend machen möchte in Höhe von 1000 Euro, bleiben also noch maximal 7000 Euro übrig, die für Spenden abgesetzt werden können.
In der Steuererklärung müssen Spenden in der Anlage „Sonderausgaben“ angegeben werden. In ELSTER Online und dem Papierbogen unter dem zweiten Punkt „Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)“. Dort werden die Spendenbeiträge eingetragen in „Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland“ (Zeile 5 der Anlage).
Auch gut zu wissen
- Wer in einem Jahr besonders viel gespendet hat (oder vielleicht wenig verdient hat) und die Sonderausgaben-Grenze überschreitet, kann den überstehenden Betrag im Folgejahr steuermindernd geltend machen. Das nennt sich Spenden-Vortrag.
- Es gibt einige Sonderregelungen und weitere Ausnahmeregelungen für Zuwendungsbestätigungen, die hier nicht dargestellt wurden. Genaueres regelt § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
- Auch Spenden für andere steuerbegünstige Zwecke an steuerbegünstige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Hier gelten ggf. abweichende Regelungen.
Spenden innerhalb der Europäischen Union (EU)
Grundsätzlich ist es möglich, auch Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb der EU (und dem Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) steuerlich geltend zu machen, in der Praxis jedoch schwierig und aufgrund des Aufwandes weniger ratsam. In der Steuererklärung werden Spenden ins EU-Ausland auch in der Anlage „Sonderausgaben“ angegeben. In ELSTER Online und dem Papierbogen unter dem zweiten Punkt „Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)“. Dann eintragen in „Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im EU- / EWR-Ausland“ (Zeile 6 der Anlage).
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass grenzüberschreitende Spenden innerhalb des Europäischen Binnenmarktes grundsätzlich absetzbar sein können. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass dabei die Nachweispflicht dafür, dass die Voraussetzungen für einen Spendenabzug erfüllt sind, bei Zuwendungen an eine ausländische Organisation den inländischen Spender trifft und nicht den Zuwendungsempfänger wie im Inland. Diese Zuwendungsempfänger müssen allerdings die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.
So kann die im EU-Ausland ansässige Hilfsorganisation dem inländischen Spender für das Finanzamt bescheinigen, dass sie die Spende erhalten hat, satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt. Das Finanzamt fordert in jedem Fall vom Spender die Einreichung geeigneter Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht der Organisation) für die Prüfung. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Spenden ins Ausland
Spenden an gemeinnützige Organisationen, die weder im Inland noch in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, gelten in Deutschland als nicht von der Steuer absetzbar. Dazu gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage. Im Einkommensteuergesetz § 10b fehlen Regelungen hierzu.