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  1. Glossar

Kriegsverbrechen

Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges, auch bekannt als humanitäres Völkerrecht (HVR), die eine strafrechtliche Verantwortung des Einzelnen begründen. Sie sind in verschiedenen internationalen Verträgen und Abkommen definiert, insbesondere in den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH).

Beispiele für Kriegsverbrechen sind

  • vorsätzliche Tötung
  • Folter oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente
  • vorsätzliche Verursachung von großem Leid oder schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit
  • vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen
  • vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte wie Krankenhäuser, Schulen oder Gebetsstätten
  • vorsätzliche Aushungerung von Zivilisten als Mittel der Kriegsführung, indem ihnen die für ihr Überleben unentbehrlichen Gegenstände vorenthalten werden, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen
  • vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission beteiligt sind
  • vorsätzliche Angriffe in Kenntnis der Tatsache, dass solche Angriffe den Tod oder die Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte als Nebenfolge verursachen werden, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Gesamtvorteil stehen
  • Angriff oder Beschuss von Städten, Dörfern, Wohnhäusern oder Gebäuden, die nicht verteidigt werden und keine militärischen Ziele darstellen, mit welchen Mitteln auch immer
  • Umfassende Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und rechtswidrig und mutwillig ausgeführt werden
  • Absichtliche Auslösung eines Angriffs in dem Wissen, dass dieser Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die im Vergleich zu dem erwarteten konkreten und direkten militärischen Gesamtvorteil eindeutig unverhältnismäßig wären
  • Zwangsrekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten
  • Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei und andere Formen sexueller Gewalt
  • Gewalt gegen das Leben und die Person, insbesondere Mord aller Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter
  • Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person, in den Streitkräften einer feindlichen Macht zu dienen
  • Vorsätzliche Verweigerung eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person
  • Einsatz menschlicher Schutzschilde
  • Kollektivbestrafung (Kollektivstrafen), Repressalien und alle Maßnahmen der Einschüchterung oder des Terrorismus
  • Plünderung
  • Ungesetzliche Deportation oder Verbringung oder ungesetzliche Inhaftierung
  • Geiselnahme
  • Verletzungen der persönlichen Würde, insbesondere erniedrigende und entwürdigende Behandlung
  • Andere schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen
  • Andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die in internationalen bewaffneten Konflikten gemäß der Definition im Römischen Statut gelten

Diese Liste ist nicht vollständig, und auch andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar.

Der IStGH, internationale Strafgerichte und nationale Gerichte können Einzelpersonen für diese Verbrechen strafrechtlich verfolgen.

Kriegsverbrechen sollten nicht mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwechselt werden.

  • Während Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur gegen Zivilisten begangen werden können, können die meisten Kriegsverbrechen sowohl gegen Zivilisten als auch gegen feindliche Kämpfer begangen werden.
  • Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit muss im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung begangen werden; für ein Kriegsverbrechen gibt es keine solche Anforderung.
  • Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Kriegsverbrechen nur während eines bewaffneten Konflikts begangen werden können, während Verbrechen gegen die Menschlichkeit jederzeit, sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten, und sowohl gegen die eigenen Staatsangehörigen eines Staates als auch gegen ausländische Staatsangehörige begangen werden können.

Links für das Blättern im Buch Kriegsverbrechen

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